LSG Thüringen - Urteil vom 27.11.2012
L 6 KR 151/09
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 3 KR 3369/06 - 20.01.2009,

LSG Thüringen - Urteil vom 27.11.2012 (L 6 KR 151/09) - DRsp Nr. 2013/2859

LSG Thüringen, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 151/09

DRsp Nr. 2013/2859

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es die Beklagte zu unterlassen hat, ihre Mitglieder über die Inanspruchnahme einer Versandapotheke zu informieren.

Der Kläger ist die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheken maßgebliche Organisation in Thüringen im Sinne von § 129 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Beklagte ist eine Betriebskrankenkasse mit Sitz in F. am Main. Der Kläger schloss am 1. September 2003 mit den Landesverbänden der Primärkassen, unter anderem auch dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz T., einen Arznei- und Hilfsmittellieferungsvertrag (AHLV) ab. In diesem ist unter Ziffer 1.2. festgelegt, dass der Vertrag auch Rechtswirkungen für die Betriebskrankenkassen mit Sitz außerhalb Thüringens hat. Darüber hinaus bestimmt Ziffer 2.2.:

"Die Versicherten oder Vertragsärzte dürfen weder von den Apotheken zu Lasten der Krankenkassen noch von den Krankenkassen zugunsten bestimmter Apotheken/Lieferanten beeinflusst werden. Dies bezieht sich auch auf die Zuweisung von Verordnungen an einzelne Apotheken/Lieferanten"