Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis
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