LSG Thüringen - Urteil vom 27.11.2012
L 6 R 261/09
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 2532/05

LSG Thüringen - Urteil vom 27.11.2012 (L 6 R 261/09) - DRsp Nr. 2013/1075

LSG Thüringen, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen L 6 R 261/09

DRsp Nr. 2013/1075

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeit des Klägers vom 21. März 1981 bis 31. Mai 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.