Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis
Der 1952 geborene Kläger schloss ein Studium an der Hochschule für Verkehrswesen "F. L." D. erfolgreich ab (Urkunde vom 28. November 1975) und erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Anschließend war er zunächst als Konstrukteur und später als Leiter Rationalisierungsmittelbau beim VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. tätig.
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