LSG Thüringen - Urteil vom 27.11.2012
L 6 R 585/09
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 5 R 2548/05 - 20.04.2009,

LSG Thüringen - Urteil vom 27.11.2012 (L 6 R 585/09) - DRsp Nr. 2013/1076

LSG Thüringen, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen L 6 R 585/09

DRsp Nr. 2013/1076

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1952 geborene Kläger schloss ein Studium an der Hochschule für Verkehrswesen "F. L." D. erfolgreich ab (Urkunde vom 28. November 1975) und erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Anschließend war er zunächst als Konstrukteur und später als Leiter Rationalisierungsmittelbau beim VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. tätig.