LSG Thüringen - Urteil vom 27.11.2012
L 6 R 851/09
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 5 RJ 79/04 - 16.04.2009,

LSG Thüringen - Urteil vom 27.11.2012 (L 6 R 851/09) - DRsp Nr. 2013/1077

LSG Thüringen, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen L 6 R 851/09

DRsp Nr. 2013/1077

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger vom 1. April 2003 bis 30. September 2008 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1950 geborene Kläger absolvierte von September 1965 bis September 1968 eine Ausbildung zum Schlosser und arbeitete danach bis 1991 als Werkzeugschleifer, Schlagzahnfräser und Flächenschleifer. Im Januar 1995 schloss er eine Umschulung zum Ver- und Entsorger erfolgreich ab. Vom 1. Mai 1997 bis 30. Juli 1999 war er als Maschinen- und Montagearbeiter bei der Thüringer M.-Materialien GmbH tätig. Danach arbeitete er in den Jahren 2000 bis 2002 im Rahmen von zwei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in der Landschaftspflege. Seit dem 18. März 2003 war er arbeitsunfähig erkrankt.