LSG Thüringen - Urteil vom 28.08.2012
L 6 KR 769/08
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 3 KR 1440/03 - 27.05.2008,

LSG Thüringen - Urteil vom 28.08.2012 (L 6 KR 769/08) - DRsp Nr. 2013/2856

LSG Thüringen, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 769/08

DRsp Nr. 2013/2856

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.

Die Beigeladenen zu 1. und 3. haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 2. in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 30. April 2002 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.