Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Meiningen vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten; dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe von 600,00 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nummer 1 zum
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