LSG Thüringen - Urteil vom 29.05.2008
L 2 R 803/05
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 7 RA 1043/03 - 28.9.2005,

LSG Thüringen - Urteil vom 29.05.2008 (L 2 R 803/05) - DRsp Nr. 2009/1876

LSG Thüringen, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen L 2 R 803/05

DRsp Nr. 2009/1876

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Meiningen vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten; dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe von 600,00 EUR auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nummer 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 29. August 1966 bis zum 30. Juni 1990 und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.