Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis
Der 1950 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Technischen Hochschule K.-Stadt das Recht, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen (Urkunde vom 25. September 1975). Seit dem 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 war er bei dem VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens L. (im Folgenden: VEB IBR L.) als Konstrukteur sowie seit dem 2. Mai 1985 in der Funktion als Vertreter des verantwortlichen Schweißingenieurs für die Abteilung Konstruktion M. tätig.
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