LSG Thüringen - Urteil vom 31.03.2009
L 6 R 782/05
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 RA 816/03

LSG Thüringen - Urteil vom 31.03.2009 (L 6 R 782/05) - DRsp Nr. 2009/14143

LSG Thüringen, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen L 6 R 782/05

DRsp Nr. 2009/14143

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 25. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1950 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Technischen Hochschule K.-Stadt das Recht, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen (Urkunde vom 25. September 1975). Seit dem 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 war er bei dem VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens L. (im Folgenden: VEB IBR L.) als Konstrukteur sowie seit dem 2. Mai 1985 in der Funktion als Vertreter des verantwortlichen Schweißingenieurs für die Abteilung Konstruktion M. tätig.