Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis
Der 1943 geborene Kläger bestand im Juli 1966 die Abschlussprüfung an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z. als Ingenieur und erhielt mit Urkunde vom 12. Juli 1966 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er im VEB Kraftfahrzeug-Instandhaltung G. (im Folgenden: VEB), zunächst als Sicherheitsinspektor und ab 1969 als Bereichsleiter Mittelinstandsetzung, beschäftigt. Ausweislich seines Ausweises für Arbeits- und Sozialordnung war er ab 1. Juli 1990 bei der AVS A. G. GmbH beschäftigt.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Seit 1. Mai 1984 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
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