LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.10.1998
7 Ta 145/98
Normen:
ArbGG § 46a Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 2 ; ZPO §§ 688 689 690 691 692 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 188
JurBüro 1999, 532
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen Ba 513/97

Mahnverfahren: Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 GKG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.1998 - Aktenzeichen 7 Ta 145/98

DRsp Nr. 2001/9095

Mahnverfahren: Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 GKG

§ 25 Abs. 2 GKG findet im Mahnverfahren keine Anwendung.

Normenkette:

ArbGG § 46a Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 2 ; ZPO §§ 688 689 690 691 692 ;

Gründe:

A.

Der Rechtspfleger hat es mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, entsprechend einem von dem Bezirksrevisor gestellten Antrag nach Abschluß des Mahnverfahrens entsprechend § 25 Abs. 2 GKG einen Gerichtsgebührenstreitwert festzusetzen.

Der Erinnerung des Bezirksrevisors haben Rechtspfleger und Richter des Arbeitsgerichts nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

B.

Die Erinnerung des Bezirksrevisors gilt nach Nichtabhilfe durch Rechtspfleger und Richter und Vorlage an das Landesarbeitsgericht als Beschwerde gegen den Beschluß des Rechtspflegers (§§ 11 Abs. 2; 20 Nr. 1 RPflG).

Die Beschwerde ist zulässig.

Entgegen den in dem richterlichen Nichtabhilfebeschluß geäußerten Bedenken ist der Beschwerdewert von 100,01 DM (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO) überschritten. Zugrundezulegen ist die Gebühr, die sich ergäbe, wenn der Rechtspfleger, dem Antrag des Bezirksrevisors entsprechend, den Gerichtsgebührenstreitwert festgesetzt hätte. Diese Gebühr liegt bei dem Verfahrenswert von 30.128,11 DM auf den ersten Blick erkennbar über dem Beschwerdewert.

Die Beschwerde ist indes unbegründet.