LAG Chemnitz - Urteil vom 17.02.2021
2 Sa 63/20
Normen:
DSGVO Art. 12 Abs. 5 S. 2 Buchst. b); DSGVO Art. 15; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbZG § 21a Abs. 7 S. 3; BGB § 151 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1523/19

Mangelnde Bestimmtheit des KlageantragsKein Vertrag bei fehlenden übereinstimmenden WillenserklärungenGesamtzusage als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 63/20

DRsp Nr. 2022/10625

Mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags Kein Vertrag bei fehlenden übereinstimmenden Willenserklärungen Gesamtzusage als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage

1. Allein die Wiederholung des Wortlauts des Art. 15 Abs. 1 DSGVO als Klageantrag genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des Klageantrags. Denn der Kläger begehrt damit gerichtlich die unbeschränkte Beauskunftung aus seinem gesetzlichen Auskunftsrecht. Dies ist für ein Gericht mangels Bestimmbarkeit des Auskunftsgegenstands nicht justiziabel. 2. Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen (§ 154 Satz 1 BGB).