BVerfG - Beschluß vom 19.03.1998
1 BvR 13/97
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZBR 1998, 355
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 04.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 100/96

Mangelnde Indizwirkung einer lange zurückliegenden Tätigkeit für das MfS

BVerfG, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 13/97

DRsp Nr. 2004/15319

Mangelnde Indizwirkung einer lange zurückliegenden Tätigkeit für das MfS

Tätigkeiten für das MfS, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren, taugen wegen des erheblichen Zeitablaufs regelmäßig nicht mehr als Indiz für eine mangelnde Eignung eines Arbeitnehmers. Ausnahmsweise relevante Fragen nach Vorgängen, die mehr als 20 Jahre vor dem Beitritt abgeschlossen waren, stehen außer Verhältnis zu der Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Befragten; die Arbeitnehmer durften vor dem Jahre 1970 abgeschlossene Vorgänge daher verschweigen, dem öffentlichen Arbeitgeber ist es verwehrt, arbeitsrechtliche Konsequenzen aus einer unzutreffenden Antwort zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 171 [188 f.]).

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der Fragen seines Arbeitgebers nach Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (MfS) unzutreffend beantwortet hat.