LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2006
3 Sa 447/06
Normen:
BGB § 273 § 314 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 175/06

Mangels Abmahnung unbegründete außerordentliche Kündigung bei Arbeitspflichtverletzung - Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei Lohnrückständen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 447/06

DRsp Nr. 2007/9798

Mangels Abmahnung unbegründete außerordentliche Kündigung bei Arbeitspflichtverletzung - Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei Lohnrückständen

1. Eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitspflichtverletzung ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine beharrliche Arbeitsverweigerung handelt, die in der Person des Arbeitnehmers eine Nachhaltigkeit im Willen voraussetzt; es muss eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliegen, die (zumindest) eine entsprechende Abmahnung des Arbeitnehmers voraussetzt.2. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber deutlich gemacht, dass er seine Arbeitsleistung im Hinblick auf die bestehenden Lohnrückstände und in Abhängigkeit von deren Ausgleich zurückhält, stellt dies eine ausreichende Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dar, wenn zum Zeitpunkt von dessen Ausübung ein nicht nur unerheblicher Vergütungsrückstand besteht.

Normenkette:

BGB § 273 § 314 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 03.02.2006 fristlos aufgelöst worden ist, sowie darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung für den Zeitraum November 2005 bis einschließlich Februar 2006 nebst Zinsen zu zahlen.