Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 nebst den von ihm im Monat November 2005 erdienten Zuschlägen für Sonn-, Feiertags-, Nacht-, und Samstagsarbeit.
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