LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.2006
10 Sa 451/06
Normen:
BGB 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3481/05

Mangels Abmahnung unbegründete außerordentliche Kündigung bei Übergriffen eines Betreuers gegenüber Bewohnerin eines Heimes für Schwerstbehinderte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 451/06

DRsp Nr. 2007/9795

Mangels Abmahnung unbegründete außerordentliche Kündigung bei Übergriffen eines Betreuers gegenüber Bewohnerin eines Heimes für Schwerstbehinderte

1. Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich muss im Hinblick auf den im Kündigungsschutzrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen, ehe sie zum Anlass einer fristlosen Kündigung genommen werden.2. Ist das Verhalten des als Betreuer tätigen Arbeitnehmers gegenüber der Bewohnerin eines Wohnheimes für Schwerstbehinderte zwar unangemessen, jedoch erkennbar von der Absicht getragen, das selbstgefährdende Verhalten der Bewohnerin zu unterbinden, liegt kein Fehlverhalten vor, dessen Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres hätte erkennbar sein müssen und bei dem er davon ausgehen musste, dass eine Hinnahme seitens der Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen ist.

Normenkette:

BGB 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 nebst den von ihm im Monat November 2005 erdienten Zuschlägen für Sonn-, Feiertags-, Nacht-, und Samstagsarbeit.