LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.07.2006
14 Sa 334/06
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 4 Satz 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5956/05

Mangels Abmahnung und Anhörung unwirksame fristlose Kündigungen bei pflichtwidrigem Sammeln und Speichern von pornografischen und sexistischen Internetdateien

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 334/06

DRsp Nr. 2007/17621

Mangels Abmahnung und Anhörung unwirksame fristlose Kündigungen bei pflichtwidrigem Sammeln und Speichern von pornografischen und sexistischen Internetdateien

1. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, gegenseitig auf die Rechtsgüter und die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen; der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. 2. Ist der Verstoß gegen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, die bereits in dem Abspeichern und Sammeln pornografischer und teilweiser sexistischer Bilder liegt, im Einzelfall nicht schwerwiegend, ist vor Ausspruch einer Kündigung die Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers durch eine Abmahnung zu ahnden und für die Zukunft ein vertragsgerechtes Verhalten einzufordern.