LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2007
4 Sa 1/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 § 65 ; HGB § 89 a Abs. 1 ; TDG § 11 ; BGB § 314 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 433
MMR 2008, 135
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 238/05

Mangels Abmahnung unwirksame fristlose Kündigung eines Handelsvertreters bei Betrieb eines arbeitgeberkritischen Internet-Forums - zweifelhafte Rechtswegzuständigkeit für Zusammenhangklage - anonyme Bezeichnung der Arbeitgeberin als Mafia

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 1/07

DRsp Nr. 2007/14269

Mangels Abmahnung unwirksame fristlose Kündigung eines Handelsvertreters bei Betrieb eines arbeitgeberkritischen Internet-Forums - zweifelhafte Rechtswegzuständigkeit für Zusammenhangklage - anonyme Bezeichnung der Arbeitgeberin als Mafia

1. Nach § 65 ArbGG prüft des Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist; etwas anderes gilt nur dann, wenn das Arbeitsgericht trotz Rüge über die Zulässigkeit des Rechtswegs anstatt durch Beschluss nach § 17 a GVG durch Urteil in den Gründen der Hauptsache entschieden hat.2. Äußerungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß gegen die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar und können eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen; dass gilt im Arbeitsrecht wie im Handelsvertreterrecht.3. Die Bezeichnung der Arbeitgeberin als "Mafia" stellt eine erhebliche Ehrverletzung dar, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gedeckt ist.