LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2006
11 Sa 644/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 335/05

Mangels Abmahnung unwirksame Kündigung bei einmaligem Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen eines Kolonnenmitgliedes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 644/05

DRsp Nr. 2007/1157

Mangels Abmahnung unwirksame Kündigung bei einmaligem Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen eines Kolonnenmitgliedes

1. Hat der Arbeitnehmer elementare Sicherheitsbestimmungen verletzt, indem er einen Kabelmesswagen nicht direkt nach dem Messvorgang (jedenfalls aber vor der Stromzuschaltung) vom Netz genommen hat, und dadurch arbeitsvertraglichen Pflichten (insbesondere zur Unfallvermeidung) in erheblicher Weise verletzt und zudem einen hohen (aber versicherten) Sachschaden verursacht, ist dieses Verhalten ohne vorherige einschlägige Abmahnung weder geeignet, das Arbeitsverhältnis fristlos noch nach Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden. 2. Kündigungsrechtlich Fehler eines Kolonnenmitglieds können nicht generell auch anderen zugeordnet werden; vielmehr ist ein eventuelles Fehlverhalten für jeden Arbeitnehmer gesondert zu betrachten und zu bewerten.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 08.04.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine außerordentliche, hilfsweise fristgerecht zum 30.09.2005 ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 06.04.2005.