LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.09.2008
6 Sa 384/08
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5068/07

Mangels Abmahnung unwirksame Kündigung bei gleichheitswidriger Ahndung von Pflichtverletzungen unter Mitwirkung anderer Beschäftigter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 384/08

DRsp Nr. 2009/16921

Mangels Abmahnung unwirksame Kündigung bei gleichheitswidriger Ahndung von Pflichtverletzungen unter Mitwirkung anderer Beschäftigter

1. In Anwendung des ultima-ratio-Grundsatzes ist vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich, wenn das der Arbeitnehmerin zur Last gelegte Verhalten (wiederholte Vorlage eines Sondercoupons zur Verschaffung ungerechtfertigter Punktegutschriften) nur deshalb zum Erfolg führen kann, weil andere Beschäftigte (Kassiererinnen) weisungswidrig handeln (indem sie Sondercoupons nicht vernichten) und die Arbeitgeberin eine entsprechende Anweisung nicht konsequent durchgesetzt hat. 2. Eine vorherige Abmahnung ist auch dann erforderlich, wenn die Pflichtwidrigkeit (Mehrfachverwendung des Sondercoupons) in anderen Fällen nicht zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt und die Arbeitgeberin damit selbst zu erkennen gibt, dass dieses Fehlverhalten nicht so schwerwiegend ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden kann.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 - 18/5 Ca 5068/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: