LAG München - Urteil vom 29.06.2006
3 Sa 14/06
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 77 Abs. 1, 3, 4 § 112 Abs. 1 ; BGB § 179 Abs. 1 § 427 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8635/05

Mangels Arbeitgeberstellung der Konzernmutter keine kollektivrechtliche Wirkung der Vereinbarung des Betriebsrates eines Tochterunternehmens mit rechtlich selbstständigem Mutterunternehmen - keine Haftung der Konzernmutter bei fehlender Vertretungsmacht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung für Tochtergesellschaften

LAG München, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 14/06

DRsp Nr. 2007/17767

Mangels Arbeitgeberstellung der Konzernmutter keine kollektivrechtliche Wirkung der Vereinbarung des Betriebsrates eines Tochterunternehmens mit rechtlich selbstständigem Mutterunternehmen - keine Haftung der Konzernmutter bei fehlender Vertretungsmacht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung für Tochtergesellschaften

»1. Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz können mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebs nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebs als Arbeitgeber geschlossen werden.2. Mehrere Unternehmen bzw. Arbeitgeber eines Konzerns können mit mehreren Betriebsräten, die in Betrieben der Konzernunternehmen gebildet sind, gleichlautende, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasste und von den Vertretern der Jeweiligen beteiligten Betriebsräte unterzeichnete Betriebsvereinbarungen schließen. Diese Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG normativ in den jeweiligen Betrieben, deren Betriebsparteien die Urkunde unterzeichnet haben.3. Eine solches "Betriebsvereinbarungsbündel" kann auf der Arbeitgeberseite von Organmitgliedern der Konzernobergesellschaft für diese und zugleich in Vollmacht für die Tochtergesellschaften unterzeichnet werden.