LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.12.2007
10 TaBV 39/07
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 261 Abs. 2 § 264 Nr. 2 ; ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1, 2 ; BetrVG § 1 Abs. 2 § 81 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 26/06

Mangels Begründung unzulässiger Änderungsantrag des Betriebsrats im Beschlussverfahren zu gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen - Indizien für gemeinsamen Betrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 39/07

DRsp Nr. 2008/4319

Mangels Begründung unzulässiger Änderungsantrag des Betriebsrats im Beschlussverfahren zu gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen - Indizien für gemeinsamen Betrieb

1. Der Antragsteller kann sich auch in einem Beschlussverfahren nicht darauf beschränken, lediglich die Feststellung zu begehren, dass mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden, ohne vorzutragen, aus welchen (von ihm darzulegenden) Gründen er vom Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes ausgeht.2. Die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gelten auch für einen gemäß § 261 Abs. 2 ZPO erst im Laufe des Prozesses durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung rechtshängig gewordenen Anspruch; ein ohne jede Begründung gestellter Antrag ist deshalb nicht als unbegründet sondern als unzulässig abzuweisen.