LAG München - Urteil vom 12.10.2006
4 Ta 332/06
Normen:
KSchG § 2 ; GewO § 106 ; ZPO § 890 § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ga 180/06

Mangels Dringlichkeit unbegründeter Eilantrag zur Versetzung aufgrund Änderungskündigung - Unterlassungsverfügung zur Arbeitsauslastung nur unter strengen Voraussetzungen

LAG München, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 332/06

DRsp Nr. 2007/1048

Mangels Dringlichkeit unbegründeter Eilantrag zur Versetzung aufgrund Änderungskündigung - Unterlassungsverfügung zur Arbeitsauslastung nur unter strengen Voraussetzungen

1. Beinhaltet die von der Arbeitnehmerin unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG angenommene Änderungskündigung eine Tätigkeit als "Sachbearbeiterin im Bereich Service ...; ggf. sind auch andere angemessene Arbeiten zu leisten" und liegen damit offensichtlich weder eine örtliche Eingrenzung der Tätigkeit (in der Hauptverwaltung) noch eine inhaltlich näher konkretisierte Aufgabenbeschreibung vor, können der Arbeitnehmerin im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) ohne örtliche Einschränkung grundsätzlich alle Aufgaben zugewiesen werden, die durch das Berufsbild und den üblichen Tätigkeitsbereich einer "Sachbearbeiterin" gedeckt und beschrieben sind.2. Soweit für den Fall einer zu geringen Arbeitsauslastung am neuen Tätigkeitsort ein Unterlassungsanspruch (§ 890 ZPO) überhaupt besteht und insoweit auch im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist, kommt ein solcher Unterlassungsanspruch im Ergebnis einer Leistungs-/Befriedigungsverfügung gleich, die wegen Vorwegnahme der Hauptsacheerfüllung besonders strengen Maßstäben unterliegt.

Normenkette:

KSchG § 2 ; GewO § 106 ; ZPO § 890 § 935 § 940 ;

Tatbestand: