LAG München - Urteil vom 13.07.2006
6 Sa 1150/05
Normen:
BGB § 125 Satz 1 § 242 ; BGB § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 367/05

Mangels Schriftform unwirksame Eigenkündigung des Arbeitnehmers - treuwidrige Berufung auf Schriftform nur in Ausnahmefällen - Schutzzweck der Formvorschrift im Arbeitsrecht

LAG München, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1150/05

DRsp Nr. 2007/14387

Mangels Schriftform unwirksame Eigenkündigung des Arbeitnehmers - treuwidrige Berufung auf Schriftform nur in Ausnahmefällen - Schutzzweck der Formvorschrift im Arbeitsrecht

1. Der Ausdruck von Nachrichten, die den Empfänger über ein Satellitensystem erreichen, genügt nicht den Erfordernissen des § 126 BGB.2. Sollen die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden; Voraussetzung ist dabei, dass der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hat, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit dem Berufen auf diesen Formmangel zu eigenem vorhergehendem Verhalten in Widerspruch setzt.