LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.1997
14 Sa 83/97
Normen:
BGB §§ 254 276 278 280 282 286 287 305 611 Abs. 1 § § 667, 695, 855 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 08.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 653/96

Mankoregelung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 14 Sa 83/97

DRsp Nr. 2000/2015

Mankoregelung

1. Haben die Parteien haben im Vertrag festgelegt, daß der Empfang der Mankovergütung den Ladenverwalter zum vollen Ersatz festgestellter Inventurfehlbeträge verpflichtet, haben sie damit eine Mankoregelung getroffen, wonach der Ladenverwalter von einem etwaigen Verschulden für Fehlbeträge einstehen soll. 2. Im Grundsatz sind solche Mankoregelungen zulässig und nur dann unwirksam, wenn dem vom Arbeitnehmer übernommenen Risiko kein angemessener wirtschaftlicher Ausgleich gegenübersteht. 3. Diese typischen Mankoregelungen dürfen aber nur eine Haftung für Fehlbeträge begründen, die ausschließlich im Arbeits-, und Kontrollbereich des Arbeitnehmers entstanden sind. 4. Soll ein Arbeitnehmer auch für Fehlbeträge haften, die aus Handlungen anderer Personen herrühren können, so muß der Arbeitnehmer zumutbare Kontrollbefugnisse haben, die er auch tatsächlich ausüben kann.

Normenkette:

BGB §§ 254 276 278 280 282 286 287 305 611 Abs. 1 § § 667, 695, 855 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit 18.04.1995 bei der Beklagten als Ladenverwalterin des Geschäfts der Beklagten in ... beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 31.05.1995 ist u.a. vereinbart:

Als Entgelt erhält die Ladenverwalterin 5 % des in dem Laden im Vormonat erzielten Umsatzes. Außerdem erhält die Ladenverwalterin

0,25 % vom Umsatz als Reinigungskosten,