BAG - Urteil vom 07.09.2004
9 AZR 545/03
Normen:
MarkenG § 5 Abs. 2 § 15 Abs. 2, 4 § 20 § 21 § 23 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 64
CR 2005, 208
DB 2004, 2699
MMR 2005, 173
NZA 2005, 105
ZUM-RD 2005, 107
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 453/03
Arb Hannover - 9 Ca 12/02 - 13.11.2002,

Markenrecht - Schutz geschäftlicher Bezeichnungen; Untersagung der Nutzung eines Domainnamens

BAG, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 545/03

DRsp Nr. 2004/18821

Markenrecht - Schutz geschäftlicher Bezeichnungen; Untersagung der Nutzung eines Domainnamens

Orientierungssätze: 1. Soweit kein verbindliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, kann der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. 2. Das Markenrecht schützt auch unterscheidungsfähige Bestandteile einer Firma. Dritten ist es regelmäßig untersagt, diese Firmenbestandteile zu nutzen, soweit eine Verwechslungsgefahr entsteht. Eine Ausnahme gilt, wenn im Einzelfall ein besonderes Interesse Dritter oder der Allgemeinheit an der Verwendung bestimmter Begriffe besteht (Freihaltungsinteresse). 3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Firmenbestandteil als Domainname verwendet wird. Der Inhaber einer so geschützten geschäftlichen Bezeichnung kann die Unterlassung der Nutzung des Domainnamens verlangen. Das schließt das Recht auf Löschung dieses Domainnamens bei der Registrierungsstelle jedenfalls dann ein, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Anspruchsgegner den Domainnamen für andere, rechtlich nicht zu beanstandende Zwecke nutzen will. 4. Ansprüche nach dem Markengesetz verjähren nicht, solange sich jemand des Rechtes zu einer danach verbotenen Handlung berühmt.

Normenkette:

MarkenG § 5 Abs. 2 § 15 Abs. 2, 4 § 20 § 21 § 23 ;

Tatbestand: