OVG Hamburg - Beschluss vom 01.09.2022
5 Bf 103/22.Z
Normen:
HmbBG § 80 Abs. 4 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 439/20

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen von beihilfefähigen Aufwendungen eines Beamten für eine Zahnimplantatbehandlung

OVG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2022 - Aktenzeichen 5 Bf 103/22.Z

DRsp Nr. 2022/16775

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen von beihilfefähigen Aufwendungen eines Beamten für eine Zahnimplantatbehandlung

1. Es ist kein Grund ersichtlich, eine die Aufwendungen verursachende ärztliche Behandlung i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 5 HmbBG bei einer mehrschrittigen Behandlung erst dann anzunehmen, wenn der letzte ärztliche Behandlungsschritt abgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die ärztliche Behandlung aus verschiedenen, deutlich voneinander abgrenzbaren, mehrere Wochen bzw. sogar Monate auseinanderliegenden Behandlungsvorgängen zusammensetzt.2. Auch wenn es nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbBeihVO nicht zwingend erforderlich sein dürfte, dass ein Beihilfeantrag unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes gestellt wird, muss der Beihilfeantrag jedoch eindeutig als solcher erkennbar sein. Hieran fehlt es bei der Einreichung von Rechnungen über vorangegangene zahnärztliche Leistungen mit einem anderen Beihilfeantrag.3. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat einholen, wobei sich auch einem nicht juristisch Ausgebildeten aufdrängen muss, dass ein ihm unterlaufener Fehler bei der Fristbestimmung unverzüglich zu korrigieren ist.

Tenor