Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2019 -
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zurück und bemerkt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend:
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