VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.11.2021
12 S 488/20
Normen:
VwGO § 148 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4208/19

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 12 S 488/20

DRsp Nr. 2021/18431

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens

Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens, das sich vor Erhebung der Klage in der Hauptsache erledigt hat, sowie zur Frage, ob in diesem Fall Prozesskostenhilfe für einen Antrag bewilligt werden kann, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2019 - 8 K 4208/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 148 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zurück und bemerkt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend: