LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.06.2006
10 Ta 90/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 461/06

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 90/06

DRsp Nr. 2006/28095

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen ist (wie bei jeder gerichtlichen Entscheidung) grundsätzlich der letzte Erkenntnisstand, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung.2. In Ausnahmefällen ist es geboten, nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Arbeitsgerichts sondern auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Bewilligungsantrag des Klägers entscheidungsreif war. 3. Ein Prozesskostenhilfeantrag ist frühestens dann bewilligungsreif, wenn die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegt hat.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den PKH-Bewilligungsantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Zahlungsklage des Klägers fehlte in dem für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.