LAG Hamm - Beschluss vom 23.07.2014
14 Ta 366/14
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F; § 40 Satz 1 EGZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1529/10

Maßgebliches Recht für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Übergangsfällen

LAG Hamm, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 14 Ta 366/14

DRsp Nr. 2014/13480

Maßgebliches Recht für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe in Übergangsfällen

1. Hat eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt und ist ihr Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden, findet das Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschrift des § 120 Abs. 4 ZPO statt. § 120a ZPO ist unanwendbar.2. Insbesondere ist die Partei im Nachprüfungsverfahren nicht zur Verwendung des amtlichen Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO (a. F.) bei ihrer Erklärung über eine Änderung ihrer Verhältnisse verpflichtet.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19. Mai 2014 (1 Ca 1529/10) aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung der Frage einer Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an das Arbeitsgericht Detmold zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F; § 40 Satz 1 EGZPO;

Gründe