BAG - Beschluss vom 11.09.2013
7 ABR 18/11
Normen:
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut); Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-NTS) Art. 56 Abs. 1 Buchst. a; Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-NTS) Art. 56 Abs. 8; Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA-NTS) Art. 56 Abs. 9; Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (UP ZA-NTS) zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Abs. 1; Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (UP ZA-NTS) zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Abs. 2; Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (UP ZA-NTS) zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Abs. 3; Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (UP ZA-NTS) zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Abs. 4; Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (UP ZA-NTS) zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Abs. 5; Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (UP ZA-NTS) zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Abs. Abs. 7; Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (UP ZA-NTS) zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Abs. 9; Truppenvertrag (vom 26. Mai 1952) Art. 44 Abs. 9; Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) Art. 31 Abs. 1; Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) Art. 31 Abs. 2; Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) Art. 31 Abs. 3; Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) Art. 32; GG Art. 59 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; BPersVG (vom 15. März 1974 i.d.F. vom 16. Januar 1991) § 39 Abs. 3; BPersVG (vom 15. März 1974 i.d.F. vom 16. Januar 1991) § 40 Abs. 1; BPersVG (vom 15. März 1974 i.d.F. vom 16. Januar 1991) § 49; BPersVG (vom 15. März 1974 i.d.F. vom 16. Januar 1991) § 52; SGB IX § 95 Abs. 8; SGB IX § 97 Abs. 6 S. 1, 2; SGB IX § 97 Abs. 7; SchwbG § 23; SchwbG § 24 Abs. 3; SchwbG § 24 Abs. 4; SchwbG § 24 Abs. 5; SchwbG § 24 Abs. 6; SchwbG § 24 Abs. 7; SchwbG § 24 Abs. 8; SchwbG § 25 Abs. 1; SchwbG § 25 Abs. 2; SchwbG § 25 Abs. 4; SchwbG § 25 Abs. 5; SchwbG § 25 Abs. 6; SchwbG § 25 Abs. 7; SchwbG § 26 Abs. 3; SchwbG § 27 Abs. 6; SchwbG § 27 Abs. 7;
Fundstellen:
AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 28
EzA-SD 2014, 19
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 41/10
ArbG Kaiserslautern, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 11/10

Maßgebliches Recht in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Dienststellen der alliierten Streitkräfte und den dort gebildeten SchwerbehindertenvertretungenRecht der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an Personalversammlungen

BAG, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 18/11

DRsp Nr. 2014/214

Maßgebliches Recht in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Dienststellen der alliierten Streitkräfte und den dort gebildeten SchwerbehindertenvertretungenRecht der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an Personalversammlungen

Orientierungssätze: 1. Deutsche Gerichte können in Streitigkeiten zwischen den Dienststellen der alliierten Streitkräfte und den dort gebildeten Schwerbehindertenvertretungen nur das am 16. Januar 1991 geltende Recht anwenden. Den danach erfolgten Änderungen des deutschen Rechts der Schwerbehindertenvertretungen haben sich die Vereinigten Staaten nicht unterworfen. Daher sind die deutschen Gerichte insoweit zur Anwendung des SGB IX nicht befugt. Das ergibt die Auslegung der Regelungen in Art. 56 ZA-NTS sowie im UP ZA-NTS. 2. Der Umstand, dass Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS als "Gesetz" ausdrücklich nur das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 benennt, bedeutet nicht, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen der Hauptschwerbehindertenvertretung und der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ausgeschlossen wäre. Eine Entscheidung nach Maßgabe des am 16. Januar 1991 geltenden SchwbG ist vielmehr möglich.