I. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. April 2007 - 9 TaBV 127/06 - in Ziff. I.1. aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 24. Oktober 2006 - 1 BV 17/06 Mü - zurückgewiesen.
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