OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2018
1 B 1078/18
Normen:
PostPersRG § 4 Abs. 1; PostPersRG § 4 Abs. 4 S. 1-2; PostPersRG § 28 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 829/18

Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung; Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren; Zumutbarkeit einer Zuweisung eines alleinerziehenden Vaters eines durch die Trennung der Eltern belasteten Grundschulkindes nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 1 B 1078/18

DRsp Nr. 2018/12619

Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung; Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren; Zumutbarkeit einer Zuweisung eines alleinerziehenden Vaters eines durch die Trennung der Eltern belasteten Grundschulkindes nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen

Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 PostPersRG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Zu den Voraussetzungen der Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr voraus, dass die Aktiengesellschaft an der Zuweisung "ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse" hat. Zur Zumutbarkeit einer Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen, die einen alleinerziehenden Vater eines durch die Trennung der Eltern belasteten Grundschulkindes betrifft und einen Umzug erforderlich macht.