LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.09.2018
17 Ta (Kost) 6069/18
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9494/15

Maßgeblichkeit des tatsächlichen Geschäftssitzes

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6069/18

DRsp Nr. 2019/12928

Maßgeblichkeit des tatsächlichen Geschäftssitzes

Die Beauftragung eines am Sitz der Partei geschäftsansässigen auswärtigen Rechtsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig, wenn die geschäftlichen Angelegenheiten der Partei ausschließlich am Sitz des Gerichts erledigt werden. Die unterlegene Partei ist daher nicht verpflichtet, die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zu erstatten.

Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Rechtsanwaltes ist der tatsächliche Geschäftssitz maßgeblich und nicht der, der im Handelsregister eingetragen ist.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.06.2018 - 11 Ca 9494/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Festsetzung von zweitinstanzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.