OLG München - Beschluss vom 22.06.2007
7 W 1079/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 92a ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2008, 540
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 22902/05

Maßgeblichkeit unbedingter Provisionsansprüche des Handelsvertreters bei Bestimmung der Vergütungsgrenze nach § 5 Abs. 3 ArbGG

OLG München, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 7 W 1079/07

DRsp Nr. 2008/12675

Maßgeblichkeit unbedingter Provisionsansprüche des Handelsvertreters bei Bestimmung der Vergütungsgrenze nach § 5 Abs. 3 ArbGG

»Bei Bestimmung der Vergütungsgrenze von durchschnittlich 1000,- EUR nach § 5 Abs. 3 ArbGG ist nur auf unbedingte Provisionsansprüche des Handelsvertreters abzustellen. Darüber hinausgehende Vorschusszahlungen bleiben außer Ansatz.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 92a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Anspruch. Der Beklagte war vom 01.01.2003 bis 30.06.2004 für die Klägerin tätig. Er hat in der Zeit vom 01.01.2003 bis 31.03.2004 monatlich 2.800,-- EUR Provisionsvorschüsse, insgesamt 42.000,-- EUR, erhalten. Seine Tätigkeit entfaltete der Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen "M.-Consultant-Vertrages" vom 10.10.2002 (Anlage K 1). Der Beklagte hatte von der Klägerin ein Notebook gemietet, für das er monatlich 189,80 EUR Miete bezahlen sollte.

Nach den von der Klägerin vorgelegten Kontoblättern sind dem Beklagten für seine Vermittlungstätigkeit für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 2.525,74 EUR und 2.556,08 EUR auf dessen Konto überwiesen worden.