LAG Köln - Urteil vom 01.12.2022
6 Sa 523/22
Normen:
ZPO § 138; ZPO § 343 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2256/21

Maßregelungsverbot nach § 612a BGBKausalität zwischen Rechtsausübung und BenachteiligungKündigung als Maßregelung i.S.d. § 612a BGB

LAG Köln, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 523/22

DRsp Nr. 2023/11192

Maßregelungsverbot nach § 612a BGB Kausalität zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung Kündigung als Maßregelung i.S.d. § 612a BGB

Einzelfall zur Unwirksamkeit einer Kündigung wegen verbotener Maßreglung.

1. Nach der Norm des § 612a BGB, die einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit betrifft, darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Als "Maßnahmen" im Sinne des § 612a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht. 2. Zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. 3. Ergibt sich schon aus dem Kündigungsschreiben, dass die Kündigung erfolgte, weil der Arbeitnehmer mehrere Rechte (z. B. Klage beim Arbeitsgericht, Zurückbehaltungsrecht) für sich in Anspruch genommen hat und dies der Grund für die Kündigung war, ist diese wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot unwirksam (§ 134 BGB).

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil vom 10.11.2022 - 6 Sa 523/22 - bleibt aufrechterhalten.

2.

Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138; ZPO § 343 S. 1;

Tatbestand

1. 2.