LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2019
L 18 AS 1832/19 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 127 AS 10025/18

Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussicht in einem ProzesskostenhilfeverfahrenKeine Verlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische ProzesskostenhilfeverfahrenÄnderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden nach Bewilligungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 1832/19 B PKH

DRsp Nr. 2019/17699

Maßstab für die Beurteilung der Erfolgsaussicht in einem Prozesskostenhilfeverfahren Keine Verlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden nach Bewilligungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags

1. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht selbst in das summarische PKH-Verfahren verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. 2. Das PKH-Verfahren soll den Rechtsschutz zugänglich machen und nicht selbst bieten.3. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden, die nach der Bewilligungsreife des PKH-Antrags eintreten, bleiben unberücksichtigt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2019 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskos-tenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe: