LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2013
L 16 KR 646/12 KL
Normen:
SGB V § 266; RSAV § 31 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 500/12

Maßstäbe für den zwingenden gesetzlichen Risikostrukturausgleich zwischen einzelnen Krankenkassen nach dem SGB V konkretisiertZweitinstanzliche Direktklagen gegen Bundesversicherungsamt zum Teil erfolgreich

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen L 16 KR 646/12 KL

DRsp Nr. 2014/1116

Maßstäbe für den zwingenden gesetzlichen Risikostrukturausgleich zwischen einzelnen Krankenkassen nach dem SGB V konkretisiert Zweitinstanzliche Direktklagen gegen Bundesversicherungsamt zum Teil erfolgreich

1. Krankenkassen haben keinen Anspruch auf eine Änderung des Berechnungsverfahrens auch schon für die Jahre vor 2013 im Rahmen des Risikostrukturausgleichs nach der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) beim Bundesversicherungsamt. 2. Insoweit sind die Berechnungen für das Jahr 2011 rechtmäßig, da erst durch den späteren Evaluationsbericht gesicherte Erkenntnisse zur Notwendigkeit einer Änderung der Berechnung vorgelegen hatten.

Tenor

Das Urteil vom 04.07.2013 wird gem. § 138 SGG wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Normenkette:

SGB V § 266; RSAV § 31 Abs. 4;

Gründe