LAG Berlin - Urteil vom 15.11.1999
9 Sa 1602/99
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 § 7 Abs. 1 § 9 Abs. 3 § 14 Abs. 1 ; ZPO §§ 33 322 Abs. 1 § § 916, 935 ;
Fundstellen:
DB 2000, 481
NZA-RR 2000, 99
ZTR 2000, 91
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 31442/97

matreielle Rechtskraft einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren;

LAG Berlin, Urteil vom 15.11.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 1602/99

DRsp Nr. 2002/7929

matreielle Rechtskraft einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren;

1. a)Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung bezweckt, dass eine solche nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Sie hat die Aufgabe, einer zweiten, widersprechenden Entscheidung in einem neuen Verfahren zu begegnen, ist die notwendige Folge des Rechts auf Rechtsschutz durch die Gerichte und findet ihre verfassungsgemäße Verankerung im Rechtsstaatsprinzip. Dieser Zweck wird am vollkommensten durch das Verbot nochmaliger Verhandlung und Entscheidung sowie eine Bindung der Parteien an die Entscheidung erreicht. b) Die materielle Rechtskraft eines stattgebenden Urteils erstreckt sich nicht auf die Entscheidungsgründe, also auf die Vorfrage, ob in dem zuletzt genannten Verfahren das Bestehen eines Rechtsverhältnisses (hier: im Sinne des BetrAVG) bejaht worden ist oder nicht. Präjudizielle Rechtsverhältnisse, über die das Gericht bei seiner Entscheidung über einen Anspruch entschieden hat, erwachsen nicht unabhängig vom Subsumtionsschluss in Rechtskraft.