LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2009
L 2 U 497/08
Normen:
SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 106/06

MdE-Bewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Knieverletzung; Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit gegenwärtige körperlichen Einbußen

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 2 U 497/08

DRsp Nr. 2010/3444

MdE-Bewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Knieverletzung; Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit gegenwärtige körperlichen Einbußen

Bei der Einschätzung der MdE ist zu berücksichtigen, dass Rentenbegutachtung im Kern Funktionsbegutachtung ist, wobei maßgeblich die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens aufgrund der Unfallfolgen ist. Dabei ist die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also nicht allein bezogen auf die konkret ausgeübten Tätigkeiten, maßgebend. Es kommt auf die gegenwärtige körperliche Einbuße an. Zukünftige, gegebenenfalls auch schon absehbare Schäden, können nicht berücksichtigt werden (hier: Beurteilung von Unfallfolgen am Knie). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente über den 30.04.2005 hinaus wegen der Folgen des Unfalls vom 16.04.2004.