OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2013
1 A 1127/11
Normen:
BBhV § 22 Abs. 1 S. 1; BBhV § 22 Abs. 1 S. 2; BBhV § 58 Abs. 1; BBhV ; MPG § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 644/10

Medizinprodukte als Arzneimittel im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 BBhV a.F.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 1 A 1127/11

DRsp Nr. 2014/1171

Medizinprodukte als Arzneimittel im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 BBhV a.F.

Medizinprodukte sind keine Arzneimittel im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der bis zum 23. Dezember 2009 geltenden Fassung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBhV § 22 Abs. 1 S. 1; BBhV § 22 Abs. 1 S. 2; BBhV § 58 Abs. 1; BBhV ; MPG § 3 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist als Berufssoldat im Ruhestand beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Unter dem 26. August 2009 beantragte er eine Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von insgesamt 461,58 Euro für das ärztlich verordnete Präparat "Go-On". Dabei handelt es sich um Fertigspritzen mit Hyaluronsäure in Form einer Injektionslösung. Diese waren dem Kläger zur Behandlung seiner Gonarthrose ins Kniegelenk injiziert worden.

Mit Bescheid vom 17. September 2009 lehnte die Beklagte es ab, Beihilfeleistungen zu gewähren, weil das Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig sei.