LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.2018
10 Sa 8/18
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; MTV M+E ERA (SW/HZ) § 18 Nr. 1.1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 205/16

Mehrarbeitszuschlag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-HohenzollernFeststellungsklage zur grundsätzlichen Vergütungspflicht auch bei Einrichtung eines Arbeitszeitkontos

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 8/18

DRsp Nr. 2018/9246

Mehrarbeitszuschlag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern Feststellungsklage zur grundsätzlichen Vergütungspflicht auch bei Einrichtung eines Arbeitszeitkontos

1. Mehrarbeit i.S.d. § 9 Nr. 1 Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern meint Arbeit, die über die planmäßig verteilte Arbeitszeit hinausgeht.2. Für diese Mehrarbeit ist ein Zuschlag in Höhe von 50% nach § 10 Nr. 3.2 Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist, für die hierin erfassten Mehrarbeitsstunden ein Ausgleichszeitraum vereinbart und dieser noch nicht abgelaufen ist.

Tenor

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 6. Juni 2017 - 8 Ca 205/16 - wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung überwiegend abgeändert:

1. 2. II. III.