LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2018
2 Sa 1364/17
Normen:
MTV-Systemgastronomie § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3; MTV-Systemgastronomie § 4 Nr. 4 Abs. 2 S. 4; MTV-Systemgastronomie § 4 Nr. 4 Abs. 5; MTV-Systemgastronomie § 5 Nr. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
LAGE TVG § 4 Gaststätten / Hotelgewerbe Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 4578/17

Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte in der Systemgastronomie

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 1364/17

DRsp Nr. 2018/8122

Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte in der Systemgastronomie

Für Teilzeitbeschäftigte ist ein Mehrarbeitszuschlag von 33 % zu zahlen, wenn sie nach dem MTV Systemgastronomie mehr als die vereinbarte Jahresarbeitszeit leisten und nicht erst dann, wenn sie die vereinbarte Jahresarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2017 - 39 Ca 4578/17 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 247,50 EUR in der 2. Instanz zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

MTV-Systemgastronomie § 4 Nr. 3 Abs. 1 S. 3; MTV-Systemgastronomie § 4 Nr. 4 Abs. 2 S. 4; MTV-Systemgastronomie § 4 Nr. 4 Abs. 5; MTV-Systemgastronomie § 5 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifliche Mehrarbeitszuschläge für eine Teilzeitbeschäftigte. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung (im Folgenden: MTV). Dort heißt es in den §§ 4 und 5:

"§ 4 Arbeitszeit

1 Regelmäßige Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, ausschließlich der Pausen, 39 Stunden pro Woche bzw. 169 Stunden monatlich.