Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Kostenentscheidung des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013 bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
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