LSG Hamburg - Urteil vom 30.08.2018
L 4 SO 9/18
Normen:
SGB XII § 27a Abs. 1; SGB XII § 27a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 521/14

Mehrbedarf wegen erhöhter Stromkosten im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XIIHaushaltsenergie aus dem RegelsatzVerfassungskonformität der Regelsätze

LSG Hamburg, Urteil vom 30.08.2018 - Aktenzeichen L 4 SO 9/18

DRsp Nr. 2018/12846

Mehrbedarf wegen erhöhter Stromkosten im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII Haushaltsenergie aus dem Regelsatz Verfassungskonformität der Regelsätze

1. Kosten der Haushaltsenergie sind grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten.2. Die Regelbedarfe für Alleinstehende sind nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. 3. Ein "im Einzelfall unausweichlich" erhöhter Bedarf, der "begründbar nicht anderweitig ausgeglichen" ist, wird durch die bloße Angabe der Höhe des Stromabschlages nicht nachgewiesen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 27a Abs. 1; SGB XII § 27a Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt noch einen Mehrbedarf wegen erhöhter Stromkosten.