LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2010
5 Sa 196/10
Normen:
TzBfG § 14 Ans. 1 S. 2 Nr. 3; Richtlinie 1999/70/EG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2168/09

Mehrfache Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Vertretung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 196/10

DRsp Nr. 2011/2726

Mehrfache Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Vertretung

1. Die Befristung des Arbeitsvertrages zur Vertretung eines zeitweilig beurlaubten anderen Arbeitnehmers ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Vertreterin die Aufgaben des Vertretenen unmittelbar übernimmt und wenn die Arbeitgeberin im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages mit der Rückkehr der zu erwartenden Stammkraft an ihren Arbeitsplatz rechnen darf. 2. Erforderlich ist demnach eine positive Prognose darüber, dass der zu vertretende Arbeitnehmer nochmals an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. 3. Die Formulierung "Vertretung eines anderen Arbeitnehmers" ist nicht eng zu verstehen; der Sachgrund der Vertretung kann auch dann gegeben sein, wenn die Vertreterin nicht die Aufgaben des vertretenden Arbeitnehmers übernimmt (mittelbare Vertretung). 4. Bei der mittelbaren Vertretung muss entweder die Vertretungskette geschlossen sein oder die Vertreterin muss Aufgaben wahrnehmen, die auch dem Vertretenen aufgrund des Direktionsrechts der Arbeitgeberin hätten zugewiesen werden können; notwendig ist dann, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Stammarbeitnehmers und der befristeten Einstellung der Aushilfsarbeitnehmerin ein ursächliche Zusammenhang besteht.