LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.11.2010
13 Ta 395/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1784/03

Mehrkosten für Spezialanwalt bei Rentenstreit gegen Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 13 Ta 395/10

DRsp Nr. 2011/1554

Mehrkosten für Spezialanwalt bei Rentenstreit gegen Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

1. Mehrkosten für einen "Spezialanwalt" sind nur in streng zu handhabenden Ausnahmefällen von der unterlegenen Partei zu erstatten. 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor bei einem Rechtsanwalt, der in einem Rentenstreit gegen die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes für diese auftritt, wenn dieser Rechtsanwalt selbst am Zustandekommen des entsprechenden Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe beteiligt war und diese Kenntnisse für den Rechtsstreit von Bedeutung sind.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. August 2010 - 2 Ca 1784/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2;

Gründe:

I. Durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 7. März 2008 (10 Sa 623/05) wurde die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte war vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt A aus Berlin.

Am 16. April 2010 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen den Kläger wie folgt:

Gegenstandswert: 824,76€
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG 1,6 104,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3202 VVRVG 1,2 78,00 €