Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 5. August 2010 - 2 Ca 1784/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 7. März 2008 (10 Sa 623/05) wurde die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte war vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt A aus Berlin.
Am 16. April 2010 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen den Kläger wie folgt:
Gegenstandswert: | 824,76€ |
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG 1,6 | 104,00 € |
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3202 VVRVG 1,2 | 78,00 € |
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