Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2014 - 3 Ca 4011/14 - teilweise aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 4.976,22 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
Die Beschwerde der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg.
Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. Mai 2014 gewandt. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 widerruflich von der Pflicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 20 d.A. Bezug genommen wird.
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