LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2014
1 Ta 457/14
Normen:
RVG § 33; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4011/14

Mehrwert bei VergleichTitulierungsinteresse mit 20%Streitwertkatalog 2014

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 457/14

DRsp Nr. 2014/18272

Mehrwert bei Vergleich Titulierungsinteresse mit 20% Streitwertkatalog 2014

Nach der von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog 2014, wird ein Vergleichsmehrwert bei unstreitigen und gewissen Ansprüchen, deren Durchsetzung jedoch ungewiss ist, für das Titulierungsinteresse mit 20% des Wertes des Anspruchs angenommen.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2014 - 3 Ca 4011/14 - teilweise aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 4.976,22 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg.

Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. Mai 2014 gewandt. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 widerruflich von der Pflicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 20 d.A. Bezug genommen wird.