LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2018
4 Ta 341/18
Normen:
BGB § 779; ZPO § 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 554/18

Mehrwert eines Vergleichs bei einer allgemein gehaltenen Ausgleichsklausel

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 341/18

DRsp Nr. 2018/15689

Mehrwert eines Vergleichs bei einer allgemein gehaltenen Ausgleichsklausel

1. Auch allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln können grundsätzlich streitige oder ungewisse Ansprüche klären und insoweit bei der Wertfestsetzung zu einem Mehrwert des Vergleichs führen. In diesem Fall bedarf es allerdings für die Wertfestsetzung stets der Darlegung des Rechtsverhältnisses und der konkreten Umstände, aus denen sich ergibt, dass darüber zwischen den Parteien zuvor Streit oder Ungewissheit bestanden hat.2. Der Höhe nach ist bei Bemessung des Mehrwerts einer Ausgleichsklausel, die unbezifferte Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausschließt, auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens, sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme abzustellen (ebenso Streitwertkatalog idF v. 09.02.2018, Ziff. I.25.1.6). Zu berücksichtigen sind ferner die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Danach kommt bei lediglich fahrlässigem Handeln regelmäßig nur eine anteilige Haftung für den Schaden in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.07.2018 abgeändert.