LAG Chemnitz - Urteil vom 24.11.2004
2 Sa 263/04
Normen:
ZPO (n.F.) § 336 Abs. 1 Satz 2 § 345 § 514 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 6 ; ArbGG § 68 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen - 9 Ca 9310/03 - 02.10.2003 u. 26.02.2004,

Meistbegünstigungsgrundsatz und Zugang zur gerichtlichen Kontrollinstanz

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 263/04

DRsp Nr. 2005/4539

Meistbegünstigungsgrundsatz und Zugang zur gerichtlichen Kontrollinstanz

»Der Meistbegünstigungsgrundsatz entbindet nicht von der Einhaltung der für ein Rechtsmittel vorgesehenen Formen und Fristen. Dabei darf aber der Zugang zu der gerichtlichen Kontrollinstanz nicht durch Anforderungen behindert werden, mit denen bei Ergreifen des wahlweise statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes nicht zu rechnen wäre.«

Normenkette:

ZPO (n.F.) § 336 Abs. 1 Satz 2 § 345 § 514 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 6 ; ArbGG § 68 ;

Tatbestand:

Das Arbeitsgericht Bautzen hat die Beklagte mit dem dieser am 07.10.2003 zugestellten Versäumnisurteil vom 02.10.2003 zur Zahlung von Arbeitsentgelt an den Kläger verurteilt.

Auf den am 10.10.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Einspruch der Beklagten ist es am 11.12.2003 zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gekommen.

Ausweislich der Niederschrift über den Termin vom 11.12.2003 haben die Parteien zur Sach- und Rechtslage verhandelt und ausweislich des Protokolls folgende Anträge gestellt:

"Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 01.10.2003 zu verwerfen und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 01.10.2003 aufrechtzuerhalten."

(Gemeint ist ersichtlich das Urteil vom 02.10.2003.)