LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.08.2019
2 TaBV 9/19
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 14
LAGE BetrVG 2001 § 58 Nr. 3
LAGE BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 14
NZA-RR 2019, 647
NZA-RR 2020, 453
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 35 e/18

Meldeverfahren für Datenpannen und Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsAbgrenzung der Zuständigkeit zwischen Betriebsrat und Gesamt-/Konzernbetriebsrat

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 2 TaBV 9/19

DRsp Nr. 2019/15223

Meldeverfahren für Datenpannen und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Betriebsrat und Gesamt-/Konzernbetriebsrat

1. Legt der Arbeitgeber in einer Arbeitsanweisung für die Call Center-Dienstleistungen des Betriebes fest, wie die Arbeitnehmer bei IT-Datenpannen ein detailliertes Meldeverfahren zu beachten und zu befolgen haben, geht es um eine Angelegenheit der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat steht deshalb ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. 2. Für eine Arbeitsanweisung zur detaillierten Meldung von IT-Datenpannen im Betrieb besteht für das Mitbestimmungsrecht keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder des Konzernbetriebsrats. Die Arbeitsanweisung bezieht sich auf einen Betrieb des Unternehmens und erfordert keine unternehmensübergreifende oder konzerneinheitliche Regelung.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.01.2019 - 1 BV 35 e/18 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Erteilung der Arbeitsanweisung "D. B."im K. Betrieb der Antragsgegnerin.

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