1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Meldung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung N. als wegen Arbeitslosigkeit arbeitsuchend ohne Leistungsbezug (rentenrechtliche Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) nach § 193 SGB VI i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).
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