LSG Hamburg - Urteil vom 29.08.2018
L 2 AL 20/18
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 18/16

Meldung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung als wegen Arbeitslosigkeit arbeitsuchend ohne LeistungsbezugVoraussetzungen für die Meldung einer AnrechnungszeitRegelmäßige ArbeitsuchendmeldungRegelmäßiges Bemühen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes

LSG Hamburg, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 2 AL 20/18

DRsp Nr. 2018/12658

Meldung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung als wegen Arbeitslosigkeit arbeitsuchend ohne Leistungsbezug Voraussetzungen für die Meldung einer Anrechnungszeit Regelmäßige Arbeitsuchendmeldung Regelmäßiges Bemühen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes

Die regelmäßige Arbeitsuchendmeldung als Tatsachenerklärung und das regelmäßige Bemühen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes sind Voraussetzung für die Annahme einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Meldung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung N. als wegen Arbeitslosigkeit arbeitsuchend ohne Leistungsbezug (rentenrechtliche Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) nach § 193 SGB VI i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).