LSG Bayern - Urteil vom 19.12.2016
L 7 AS 750/15
Normen:
SGB IV § 28a Abs. 5; SGB VI § 193; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 91/15

Meldung von SGB II-Bezugszeiten an den RentenversicherungsträgerUnzulässigkeit der Durchsetzung durch Leistungsbezieher mittels Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 750/15

DRsp Nr. 2017/11774

Meldung von SGB II -Bezugszeiten an den Rentenversicherungsträger Unzulässigkeit der Durchsetzung durch Leistungsbezieher mittels Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Gegenüber Leistungsträgern nach dem SGB II kann die Meldung von Zeiten an Rentenversicherungsträger regelmäßig nicht durchgesetzt werden.

1. Für eine begehrte Abgabe einer Meldung von SGB-II -Bezugszeiten an den Rentenversicherungsträger ist die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart. 2. Die Meldung der Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II obliegt gemäß § 193 SGB VI der Bundesagentur für Arbeit. 3. Hierüber ist die betroffene Person nach § 28a Abs. 5 SGB IV zu unterrichten. 4. Die Unterrichtung des Betroffenen hat keine Verwaltungsaktqualität im Sinne von § 31 SGB X; sie enthält keine Regelung, sondern ist lediglich eine Wissensmitteilung. 5. Die Meldungen erfolgen automatisiert, sobald eine Auszahlung im Programm angeordnet wird; die Sachbearbeiter haben auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Leistungsnachweise keinen direkten Einfluss.

Tenor

I.

Die Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28a Abs. 5; SGB VI § 193; SGG § 54 Abs. 5;

Tatbestand